SECO-Sanktionsliste: So funktioniert die Schweizer Sanktionsliste (2026)
Die SECO-Sanktionsliste erklärt: das Embargogesetz, wie die Schweiz UN- und EU-Sanktionen übernimmt, SESAM-Suche und XML, Sperr- und Meldepflichten, die 50%-Regel, Strafen und eine Screening-Checkliste.

Kurz gesagt
Die SECO-Sanktionsliste ist die Schweizer Liste sanktionierter Personen, Unternehmen und Organisationen. Sie wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) veröffentlicht und ist in dessen Datenbank SESAM durchsuchbar.[7] Sie fasst die Anhänge der Sanktionsverordnungen des Bundesrates zusammen. Diese setzen UN-Sanktionen um und, im Einzelfall, EU-Sanktionen auf Grundlage des Embargogesetzes.[1][4]
- Wer Gelder hält oder verwaltet, bei denen davon auszugehen ist, dass sie gesperrt sind, muss sie dem SECO unverzüglich melden.[3]
- Seit dem 1. Oktober 2026 verpflichtet das Geldwäschereigesetz zudem Finanzintermediäre, sich organisatorisch gegen Verstösse gegen diese Sanktionen aufzustellen.[15]
- Prüft Didit gegen SECO? Ja: beide SECO-Listen sind Teil des Screenings zur Bekämpfung der Geldwäscherei (AML) von Didit, beim Onboarding und im laufenden Monitoring.
Wenn Sie Kunden in der Schweiz onboarden, ist die SECO-Sanktionsliste die Schweizer Sanktionsliste, gegen die Sie prüfen. Sie ist kein einzelnes Gesetz: Die Schweiz hat 28 Sanktionsverordnungen, die der Bundesrat erlassen hat. Das Wirtschaftsdepartement kann deren Anhänge mit den gelisteten Namen anpassen, und diese ändern sich regelmässig.[1][4][6]
Ja, Didit prüft gegen SECO
Das AML-Screening von Didit prüft Personen gegen mehr als 1,300 Watchlist-Datenbanken, darunter beide SECO-Listen, und prüft sie täglich erneut, sobald das laufende Monitoring aktiviert ist. Kostenlos starten und ein Screening in der Konsole durchführen, oder sprechen Sie mit uns über Ihr Onboarding in der Schweiz.
Die SECO-Sanktionsliste im Überblick
| Frage | Kurze Antwort |
|---|---|
| Wer sie veröffentlicht | Das SECO, das Staatssekretariat für Wirtschaft, das Sanktionen in der Schweiz durchsetzt und überwacht[4] |
| Rechtsgrundlage | Das Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) vom 22. März 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003, plus je eine Verordnung pro Programm[1][2][20] |
| Wo die Namen stehen | In den Anhängen der Sanktionsverordnungen, zum Beispiel in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung[3][17] |
| Wie man sie durchsucht | SESAM, die Suchmaschine des SECO, dazu ein Excel-Export und eine konsolidierte XML-Liste[7] |
| Wer sie einhalten muss | Privatpersonen und Unternehmen in der Schweiz, nicht nur Banken[6] |
| Wenn davon auszugehen ist, dass Gelder gesperrt sind | Sperren Sie sie und melden Sie sie unverzüglich dem SECO[3] |
| Prüft Didit gegen SECO | Ja. Die Watchlist-Datenbank von Didit enthält "State Secretariat for Economic Affairs, Switzerland - List of Sanctioned Individuals, Entities and Organizations" und "State Secretariat for Economic Affairs, Switzerland - Sanctions List", innerhalb von mehr als 1,300 Listen, beim Onboarding und im laufenden Monitoring |
Was die SECO-Sanktionsliste ist
Das Embargogesetz ist ein Rahmengesetz: Es regelt Zweck, Befugnisse, Auskunftspflichten, Datenschutz und Strafen, während die Sanktionen selbst in separaten Verordnungen stehen.[20][1] Diese Anhänge enthalten die Namen der betroffenen Personen, Gruppen und Unternehmen, und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) weist darauf hin, dass sie „laufend aktualisiert“ werden.[17]
In einer Anmerkung zur Verordnung des Bundesrates von 2016 wird SESAM als "SECO Sanctions Management" ausgeschrieben. Die Suchseite des SECO filtert die gelisteten Subjekte nach Programm, von Belarus, Iran und der Situation in der Ukraine bis zu ISIL (Da'esh) und Al-Qaida, den Taliban und Syrien.[7][9]
Für die meisten Programme drucken die amtlichen Sammlungen des Bundesrechts die Namen nicht ab. Die Ukraine-Verordnung veröffentlicht Anhang 8 "nur durch Verweis" (unsere Übersetzung), und auch UN-Listeneinträge wie die der ISIL- und Al-Qaida-Verordnung werden dort nicht veröffentlicht.[3][9] Der rechtliche Text der Namen steht in den Anhängen. In SESAM ist die Sanktionsliste der Schweiz durchsuchbar. Jeder Eintrag trägt eine SSID, den "Swiss sanctions identifier" des SECO, sowie Geburtsdaten, Geburtsorte und Aliasnamen, soweit bekannt.[8] Diese Kennung speichern Sie, wenn Sie einen Treffer dokumentieren.
Die Rechtsgrundlage: das Embargogesetz und die Verordnungen
Artikel 1 legt fest, wessen Sanktionen die Schweiz umsetzen kann (englische Übersetzung auf Fedlex, ohne Rechtskraft):[1]
Artikel 1(1)Embargogesetz (EmbG), SR 946.231
"Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Achtung der Menschenrechte, dienen."
Quelle: Fedlex, Embargogesetz, englische Übersetzung[1]
In der Praxis sind mit den "wichtigsten Handelspartnern" laut SECO die EU gemeint. Das Embargogesetz bietet keine Rechtsgrundlage für eigene Sanktionen der Schweiz.[4] Massnahmen können Waren, Dienstleistungen, Zahlungen, Kapital und den Personenverkehr beschränken und umfassen Verbote und Meldepflichten.[1]
| Art. | Was es besagt | Warum es wichtig ist |
|---|---|---|
| Art. 1 EmbG | Setzt Sanktionen der UN, der OSZE und der wichtigsten Handelspartner um[1] | Erklärt, warum Schweizer Listen die UN- und EU-Listen spiegeln |
| Art. 2 EmbG | Der Bundesrat erlässt Massnahmen als Verordnungen[1] | Die Verordnung, nicht das Gesetz, enthält die Pflichten und die Namen |
| Art. 3 und 4 EmbG | Auskunftspflicht; Kontrollen ohne Vorankündigung[1] | Ihre Screening-Aufzeichnungen können angefordert werden |
| Art. 9 und 10 EmbG | Strafrechtliche Sanktionen und Bussen[1] | Auch Fahrlässigkeit ist strafbar |
| Art. 14 EmbG | Das SECO verfolgt und beurteilt[1] | Die Sanktionsbehörde ist das SECO, nicht die FINMA |
| Art. 16 EmbG | Das Departement kann die Anhänge der Verordnungen aktualisieren[1] | Namen ändern sich durch Entscheid des Departements, oft über Nacht |
Wie die Schweiz UN- und EU-Sanktionen übernimmt
Seit dem UNO-Beitritt 2002 ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, die nichtmilitärischen Sanktionen des Sicherheitsrats umzusetzen.[5] Seit einer Verordnung des Bundesrates vom 4. März 2016 sind Änderungen der UNO-Sanktionslisten in der Schweiz „direkt rechtsgültig“ (unsere Übersetzung). Ein neuer Beschluss ist nicht nötig.[6][9] Laut dem Hinweis in dieser Verordnung erfasst das SECO UNO-Änderungen in SESAM in der Regel einen Arbeitstag, nachdem die UNO sie mitgeteilt hat.[9]
EU-Sanktionen folgen einem anderen Weg. Es gibt keinen Automatismus: Der Bundesrat entscheidet im Einzelfall, ob die Schweiz EU-Sanktionen ganz, teilweise oder gar nicht übernimmt.[4] Weil jede Übernahme diesen Entscheid braucht, kommen Schweizer Massnahmen laut SECO „mit zeitlicher Verzögerung“ (unsere Übersetzung) gegenüber der EU.[4]
1Eine Sanktion wird im Ausland beschlossen
Durch den UNO-Sicherheitsrat oder durch die EU.
Die Änderung betrifft eine UNO-Sanktionsliste
Automatisch übernommen
Änderungen der UNO-Listen gelten in der Schweiz sofort. Das SECO aktualisiert SESAM.[6][9]
Der Bundesrat entscheidet
Vollständige, teilweise oder keine Übernahme der EU-Massnahme, später als in der EU.[4]
2Verordnung oder Anhang geändert
Das Wirtschaftsdepartement aktualisiert den Anhang. SESAM zeigt die Änderung ab Inkrafttreten.[1][8]
Die zwei Wege in die SECO-Sanktionsliste.
Das 20. EU-Paket gegen Russland, beschlossen am 23. April 2026, zeigt die Verzögerung: 115 Schweizer Listungen folgten am 22. Mai 2026, die übrigen Massnahmen traten am 20. August 2026 in Kraft.[10] Für Belarus wurden am 22. Mai 2026 zwei Unternehmen gelistet. Die übrigen Massnahmen desselben EU-Datums traten am 19. September 2026 in Kraft.[11]
| Massnahme | Beschluss der EU | Schritt der Schweiz | Tage später (eigene Zählung) |
|---|---|---|---|
| Russland, 20. Paket: 115 neue Listungen | 23. April 2026 | 22. Mai 2026[10] | 29 |
| Russland, 20. Paket: übrige Massnahmen | 23. April 2026 | In Kraft 20. August 2026[10] | 119 |
| Belarus: übrige Massnahmen | 23. April 2026 | In Kraft 19. September 2026[11] | 149 |
Achtung
In dieser Lücke kann eine Person auf der EU-Liste stehen, aber noch nicht auf der SECO-Liste.[4]
- 1. Jan. 2003EmbargogesetzDas Rahmengesetz tritt in Kraft.
- 4. März 2016UN-Listen automatischÄnderungen der UN-Listen gelten ohne neuen Beschluss.
- 4. März 2022Ukraine-VerordnungDie geltende Russland-Verordnung.
- 20. Aug. 202620. PaketDas jüngste Russland-Paket gilt.
- 1. Okt. 2026GwG erfasst SanktionenFinanzintermediäre müssen sich gegen Sanktionsverstösse organisieren.
Meilensteine des Schweizer Sanktionsrahmens.[1][9][3][10][15]
Die Liste in SESAM durchsuchen und herunterladen
Die SECO-Seite "Searching for subjects of sanctions and overall list" bietet eine Suchmaschine und die vollständige Liste.[7] Sie suchen nach Name, Programm und Subjekttyp (Person, Organisation oder Schiff).[7] Die Namenssuche ist unscharf. Schreibvarianten und häufige Tippfehler werden also akzeptiert, und die Treffer sind nach Übereinstimmungsgrad sortiert.[8]
| Format | Was Sie erhalten |
|---|---|
| SESAM-Suche | Treffer nach Übereinstimmungsgrad sortiert; jeder Treffer öffnet ein Dokument mit allen aktuellen Daten zum Subjekt[7][8] |
| Excel-Download | Die gesamte Datenbank, wenn Sie bei leeren Suchfeldern auf "Excel download" klicken[7] |
| Konsolidierte XML-Liste | Die Gesamtliste in XML, mit Wertelisten und einer XML-Spezifikation (XSD)[7] |
| E-Mail-Newsdienst | Mitteilungen zu Änderungen der Gesamtliste[6] |
Vier Grenzen sind wichtig. Laut SECO wird die Suchmaschine "ausschliesslich als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt": Sie zeigt nur direkt sanktionierte Subjekte und gibt keine Auskunft über Eigentum oder Kontrolle.[7] Die Zusatzdaten liegen nur auf Englisch vor. Sie suchen also nach "Milan", nicht nach "Mailand".[8] Die Ergebnisse richten sich nach dem Datum des Inkrafttretens. Ein Subjekt, dessen Streichung ansteht, erscheint daher bis zu diesem Datum weiter.[8] Und die SECO-Mitteilungen zu Anhangsänderungen legen das Inkrafttreten in der Regel auf 23:00 Uhr am Tag der Veröffentlichung oder am Folgetag fest.[6]
Wer Schweizer Sanktionen einhalten muss
Alle in der Schweiz. In den Worten des SECO, in unserer Übersetzung: "Privatpersonen und Unternehmen in der Schweiz sind verpflichtet, die geltenden Sanktionen einzuhalten".[6]
Alle in der Schweiz
Pflichten nach dem Embargogesetz
- Keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen[3]
- Mutmasslich gesperrte Gelder dem SECO melden[3]
- Auskunftsersuchen der Behörden beantworten[1]
Durchgesetzt vom SECO
Zusätzlich für Finanzintermediäre
Pflichten nach GwG und Aufsichtsrecht
- Organisatorische Massnahmen gegen Sanktionsverstösse[15]
- Risikomanagement, das Sanktionen abdeckt[18]
- Verdachtsmeldungen an die MROS[15]
Beaufsichtigt durch die FINMA oder eine Selbstregulierungsorganisation
Laut SECO ist es, in unserer Übersetzung, "die Verantwortung der Unternehmen und anderer betroffener Parteien, sicherzustellen, dass die Sanktionsmassnahmen jederzeit eingehalten werden". Dazu gehört, Änderungen laufend zu verfolgen.[4] Schweizer Massnahmen folgen dem Territorialitätsprinzip. Sie gelten für Personen in der Schweiz. Rechtlich selbstständige ausländische Tochtergesellschaften und im Ausland lebende Schweizer Staatsangehörige sind in der Regel nicht erfasst.[4] Sanktionen von Drittstaaten, etwa US-Massnahmen, haben in der Schweiz grundsätzlich keine direkte Wirkung.[4] Unser Leitfaden zum Screening der SECO-, EU-, UN- und OFAC-Listen (US Office of Foreign Assets Control) in der Schweiz erklärt, wann welche Liste relevant ist.
Sperren und Melden: was die Verordnungen verlangen
Jede Verordnung hat eigene Artikel zur Sperrung und zur Meldung. Die Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) ist das Modell, das die meisten Unternehmen kennen.[3] Nach Artikel 15 sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der in Anhang 8 aufgeführten Personen stehen. Gesperrt sind auch die Gelder und Ressourcen von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und von Unternehmen, die sie besitzen oder kontrollieren.[3] Es ist verboten, ihnen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.[3] Nach Artikel 1 umfasst der Begriff "Gelder" auch Krypto-Assets.[3]
Artikel 16(1)Ukraine-Verordnung, SR 946.231.176.72 (unsere Übersetzung aus dem Deutschen)
"Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen Kenntnis haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15(1) fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden."
Quelle: Fedlex, Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine[3]
| Pflicht | Wer | Wann | Quelle |
|---|---|---|---|
| Gelder melden, die vermutlich gesperrt sind | Alle, die sie halten, verwalten oder davon Kenntnis haben | Unverzüglich | Art. 16(1) Ukraine-Verordnung[3] |
| Alle Transaktionen der zwei Wochen vor einer Listung melden | Alle, die Gelder der neu gelisteten Person halten oder verwalten oder von Ressourcen Kenntnis haben, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen | Unverzüglich | Art. 16(1bis)[3] |
| Blockierte Zahlungen an gelistete Empfänger melden | Alle, die die Zahlung abwickeln | Bei der Blockierung | SECO-Auslegungshilfe, 1.7[12] |
| Gesperrte Beträge per 31. Dezember übermitteln | Finanzinstitute, die Gelder gemeldet haben | Jedes Jahr bis 15. Februar | Art. 16(1quater)[3] |
Eine Meldung muss die Begünstigten nennen, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder oder Ressourcen angeben und bei Gutschriften die Auftraggeber nennen.[3] Das SECO listet seine Meldeformulare online. Fragen gehen schriftlich an sanctions@seco.admin.ch.[14][4] Bevor Unternehmen etwas freigeben, das als gesperrt gemeldet wurde, sollen sie nach Aufforderung des SECO dieses konsultieren und ihre Gründe darlegen.[12] Ausnahmen, etwa für humanitäre Zahlungen, kann das SECO bewilligen. Gesuche um Streichung von der Liste gehen an das Wirtschaftsdepartement, nicht an das SECO.[3][4]
1Möglicher Treffer auf der SECO-Liste
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit werden unverzüglich mit dem Eintrag und seiner SSID abgeglichen.[8]
Der Kunde ist die gelistete Partei oder handelt für eine gelistete Partei, gehört ihr oder wird von ihr kontrolliert
Sperren und an das SECO melden
Gelder sperren, die als gesperrt gelten müssen, nichts zur Verfügung stellen, Zahlungen blockieren und melden; unverzüglich melden.[3][12]
Als Fehltreffer abschliessen
Erst nachdem die Abweichung und die abgeglichenen Daten dokumentiert sind.
2Auf Geldwäschereiverdacht prüfen
Laut CMS können Umgehung oder falsche Angaben auch eine Meldung an die MROS nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) erfordern.[15][19]
Umgang mit einem möglichen Treffer auf der SECO-Sanktionsliste.
Eigentum und Kontrolle: die 50-%-Regel in der Schweiz
Die Sperre erfasst auch Unternehmen, die gelistete Personen besitzen oder kontrollieren, selbst wenn das Unternehmen auf keiner Liste steht.[3] Den Massstab setzt der Auslegungsleitfaden des SECO vom 30. Juni 2026, den das SECO als rechtlich nicht verbindlich bezeichnet.[12] Eigentum liegt vor, wenn eine Person, in unserer Übersetzung, "direkt oder indirekt 50% oder mehr" an einem Unternehmen hält. Die Beteiligungen mehrerer sanktionierter Personen werden zusammengerechnet.[12]
- Alpine Trading AGDer Kunde, nicht gelistet
- 30%Person AAuf der SECO-Liste gelistet
- 25%Person BAuf der SECO-Liste gelistet
- 45%Holding CNicht gelistet
- 30%
Beispiel
Person A hält 30% und Person B 25% an der Alpine Trading AG, einem fiktiven Unternehmen. Zusammen halten sie 55%. Nach der Aggregationsregel des SECO gilt das Unternehmen daher als im Eigentum sanktionierter Personen, und seine Vermögenswerte fallen unter die Sperre.[12]
Kontrolle ist ein eigener Test. Der Leitfaden nennt acht Kriterien, darunter das Recht, die Mehrheit des Verwaltungsrats zu ernennen oder abzuberufen, die Mehrheit der Stimmrechte, einen beherrschenden Einfluss durch Vertrag oder Statuten und die Befugnis, über die Mittel des Unternehmens zu verfügen. Ist eines davon erfüllt, wird Kontrolle vermutet, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.[12] Vermögenswerte, die auf Angehörige oder andere Dritte übertragen wurden, bleiben gesperrt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gelistete Person sie weiterhin kontrolliert.[12] Eine nicht gelistete Person, deren Konto ein Finanzintermediär gesperrt hat, kann beim SECO eine anfechtbare Verfügung zu Eigentum und Kontrolle verlangen.[13]
SESAM zeigt diese Verbindungen nicht. Eigentumsprüfungen gehören deshalb zur Unternehmensverifizierung.[7]
Strafen nach dem Embargogesetz
| Verstoss | Strafe | Art. |
|---|---|---|
| Vorsätzlicher Verstoss gegen eine für strafbar erklärte Verordnung | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe[1] | Art. 9(1) EmbG |
| Schwerer Fall | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe[1] | Art. 9(2) EmbG |
| Fahrlässiger Verstoss | Busse bis CHF 100,000[1] | Art. 9(3) EmbG |
| Übertretung, etwa Auskunftsverweigerung oder andere Verstösse | Busse bis CHF 100,000; bei Fahrlässigkeit bis CHF 40,000[1] | Art. 10 EmbG |
Die Ukraine-Verordnung zeigt, wie die beiden Ebenen zusammenhängen: Verstösse gegen die Sperre in Artikel 15 fallen unter Artikel 9 EmbG, Verstösse gegen die Meldepflicht in Artikel 16 unter Artikel 10 EmbG.[3] Das SECO verfolgt und entscheidet nach Verwaltungsstrafrecht. Die Bundesanwaltschaft kann in schweren Fällen auf Antrag der Verwaltungseinheit ein Ermittlungsverfahren eröffnen. Eine Übertretung verjährt nach fünf Jahren.[1] Vermögenswerte können zudem eingezogen werden, wenn ihre rechtmässige Verwendung nicht gewährleistet ist.[1]
Nach Angaben der Kanzlei CMS hat die FINMA im Februar 2026 einer Schweizer Bank die Bewilligung entzogen und ihre Liquidation angeordnet. Sie stellte unter anderem fest, dass die Bank Kunden mutmasslich geholfen habe, Vermögenssperren zu umgehen.[19]
Die Verbindung zum GwG seit 1. Oktober 2026
Seit 1. Oktober 2026, dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen und des revidierten Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0), sind die beiden Regime verknüpft.[15][16] Artikel 1 GwG erfasst nun die Sorgfalt bei Finanzgeschäften, in unserer Übersetzung „auch zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz“.[15] Ein neuer Artikel 29(1bis) erlaubt MROS und SECO, die benötigten Informationen auszutauschen.[15]
Artikel 8Geldwäschereigesetz, SR 955.0 (unsere Übersetzung aus dem Deutschen)
„Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG notwendig sind. Sie sorgen insbesondere für eine angemessene Ausbildung des Personals und für Kontrollen.“
Quelle: Fedlex, Geldwäschereigesetz (GwG)[15]
Die beiden Meldewege unterscheiden sich weiterhin. Gelder, die als gesperrt gelten müssen, werden nach der Verordnung unverzüglich dem SECO gemeldet, ohne Gewissheit abzuwarten.[3] Eine Meldung an die MROS, die Meldestelle für Geldwäscherei beim Bundesamt für Polizei, erfolgt bei Wissen oder begründetem Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. Der Kunde darf darüber nicht informiert werden.[15] Nach Angaben von CMS löst ein Sanktionstreffer ohne weitere verdächtige Elemente für sich allein keine MROS-Meldung aus, Umgehungsstrukturen oder falsche Angaben hingegen schon.[19] Die FINMA ihrerseits ist nicht die Sanktionsbehörde: Das SECO kontrolliert den Vollzug, und die FINMA prüft, dass beaufsichtigte Institute alle Risiken, einschliesslich Sanktionen, erfassen, begrenzen und überwachen.[18][17] Unser Leitfaden zu den Schweizer AML- und KYC-Anforderungen behandelt die Regeln des Geldwäschereigesetzes (GwG), der FINMA und der SRO im Detail.
Ein Screening-Programm gegen die SECO-Liste
Das SECO legt die Verantwortung für die Einhaltung beim Unternehmen selbst. Keine der von uns geprüften Seiten von SECO oder FINMA bietet eine Genehmigung oder Zertifizierung für Screening-Tools an.[4] Nach Angaben von CMS nennt der Anhörungsbericht der FINMA vom Mai 2026 zur AMLO-FINMA drei Massnahmen, die sie bei Sanktionen für erforderlich hält: eine regelmässige Risikoanalyse, interne Weisungen und, je nach Grösse und Tätigkeit, ein IT-gestütztes System, das Geschäftsbeziehungen sowie Auftraggeber und Begünstigte von Transaktionen überprüft.[19] Die Checkliste verbindet belegte gesetzliche Pflichten mit empfohlenen Kontrollen:
- Nennen Sie das SECO in Ihrer Sanktions-Policy als verbindliche Liste für Geschäfte in der Schweiz.[6]
- Halten Sie schriftlich fest, welche weiteren Listen Sie prüfen, einschliesslich EU und OFAC, und warum.
- Erheben Sie Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Dokumentnummer aus einem verifizierten Dokument.
- Prüfen Sie jeden Neukunden vor der ersten Transaktion.
- Prüfen Sie Bestandskunden nach Listenänderungen erneut, auch nach Änderungen über Nacht (eine empfohlene Kontrolle).[6]
- Speichern Sie für jede Prüfung die Sucheingaben, den Zeitpunkt, die Ergebnisse, die SSID und den Prüfer: SESAM speichert Ihre Suchen nicht.[8]
- Wenden Sie die 50%-Aggregationsregel auf die Eigentümer von Geschäftskunden an.[12]
- Sperren Sie und melden Sie unverzüglich an das SECO, sobald Gelder als gesperrt gelten müssen.[3]
- Konsultieren Sie das SECO, bevor Sie etwas freigeben, das als gesperrt gemeldet wurde.[12]
- Beurteilen Sie bei jedem bestätigten Treffer, ob nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) eine MROS-Meldung zu erstatten ist.[15]
- Schulen Sie das Personal und führen Sie Kontrollen durch, wie Artikel 8 GwG es verlangt, und testen Sie diese regelmässig.[15]
Screening gegen SECO mit Didit
Ja, Didit prüft gegen die SECO-Sanktionslisten. Das AML-Screening umfasst die beiden SECO-Quellen "State Secretariat for Economic Affairs, Switzerland - List of Sanctioned Individuals, Entities and Organizations" und "State Secretariat for Economic Affairs, Switzerland - Sanctions List", neben den Listen von UN, EU, OFAC und HM Treasury. Das laufende Monitoring prüft freigegebene Nutzer täglich erneut und sendet einen Webhook, wenn sich ein Status ändert.
Wie Didit Sie beim Screening gegen die SECO-Sanktionsliste unterstützt
Das AML-Screening von Didit läuft als Schritt in derselben Verifizierungssitzung wie die Identitätsprüfung. Die Dokumentation nennt mehr als 1,300 Watchlist-Datenbanken, darunter beide SECO-Listen, OFAC SDN, UN, EU und HM Treasury. Der Abgleich gewichtet Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Dokumentnummer, berücksichtigt Schreibfehler und arbeitet mit Schwellenwerten, die Sie festlegen. Mögliche Treffer gehen in der Konsole in die manuelle Prüfung, und Fehltreffer bleiben für die Prüfspur im Bericht.
Ist eine Person freigegeben, prüft das laufende Monitoring sie täglich erneut. Überschreitet ein neuer Treffer Ihre Schwellenwerte, setzt es die Sitzung auf In Review oder Declined und sendet einen Webhook. Jeder Bericht hält fest, wann die Person zuletzt geprüft wurde und wann die zugrunde liegenden Listen zuletzt aktualisiert wurden. Für Geschäftskunden prüft die Unternehmensverifizierung das Unternehmen und seine Eigentümer und Organe als Personen; die dokumentierte SECO-Abdeckung gilt für das Personen-Screening. Die Daten werden standardmässig in der EU verarbeitet. Die Kosten stehen auf der Preisseite.
Didit liefert
- Screening gegen mehr als 1,300 Datenbanken, beide SECO-Listen eingeschlossen
- Tägliches erneutes Screening mit Webhook-Benachrichtigungen
- Trefferwerte, Prüfwarteschlange und die Nachweise jedes Durchlaufs
Bleibt bei Ihnen
- Die Sanktionsrisikoanalyse und die Richtlinie
- Die Entscheidung über jeden Treffer
- Das Sperren sowie die Meldungen an SECO und MROS
Prüfen Sie Ihre Schweizer Kunden gegen SECO
Ergänzen Sie das Onboarding um AML-Screening und halten Sie Kunden im laufenden Monitoring.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schweiz hat 28 Sanktionsverordnungen; die in ihren Anhängen aufgeführten Namen sind in SESAM durchsuchbar und als XML herunterladbar.
- Änderungen der UN-Listen gelten automatisch; EU-Sanktionen erst nach einem Beschluss des Bundesrats, mit zeitlichem Abstand.
- Alle in der Schweiz müssen sie einhalten, nicht nur Banken; Sperr- und Meldepflichten gelten, sobald die Voraussetzungen einer Verordnung erfüllt sind.
- Unternehmen, die zu 50% oder mehr, auch zusammengerechnet, im Eigentum gelisteter Personen stehen oder von ihnen kontrolliert werden, fallen ebenfalls unter die Sperre.
- Seit dem 1. Oktober 2026 verpflichtet das GwG Finanzintermediäre, sich organisatorisch gegen Verstösse gegen Sanktionen aufzustellen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die SECO-Sanktionsliste?
Die Schweizer Liste sanktionierter Personen, Unternehmen und Organisationen, veröffentlicht vom SECO und in SESAM durchsuchbar. Rechtlich stehen die Namen in Anhängen der Sanktionsverordnungen, die der Bundesrat gestützt auf das Embargogesetz erlässt; die Schweiz hat 28 solcher Verordnungen.[1][4][7]
Prüft Didit gegen die SECO-Sanktionsliste?
Ja. Das AML-Screening von Didit deckt beide in seiner Dokumentation genannten SECO-Quellen ab, "State Secretariat for Economic Affairs, Switzerland - List of Sanctioned Individuals, Entities and Organizations" und "State Secretariat for Economic Affairs, Switzerland - Sanctions List", innerhalb von mehr als 1,300 Datenbanken, beim Onboarding und mit täglichem erneutem Screening im laufenden Monitoring.
Übernimmt die Schweiz EU-Sanktionen?
Oft, aber nicht automatisch. Der Bundesrat entscheidet im Einzelfall, daher folgen Schweizer Massnahmen später: Nach dem 20. Russland-Paket der EU vom 23. April 2026 nahm die Schweiz 115 Listungen am 22. Mai 2026 auf, und die übrigen Massnahmen traten am 20. August 2026 in Kraft.[4][10]
Wie oft wird die SECO-Liste aktualisiert?
Regelmässig. Änderungen der UN-Listen gelten automatisch, und die Mitteilungen des SECO zu Änderungen der Anhänge setzen das Inkrafttreten in der Regel auf 23:00 Uhr am Tag der Veröffentlichung oder am Folgetag fest.[6][9]
Muss ich einen Sanktionstreffer dem SECO melden?
Ja, wenn Sie Gelder halten oder verwalten oder Kenntnis von Geldern oder Ressourcen haben, die als gesperrt gelten müssen. Die Ukraine-Verordnung verlangt eine unverzügliche Meldung an das SECO mit Angabe der Begünstigten und der Vermögenswerte.[3]
Ist die FINMA in der Schweiz die Sanktionsbehörde?
Nein. Das SECO setzt die Sanktionen durch und verfolgt Verstösse. Die FINMA prüft, ob das Risikomanagement der beaufsichtigten Institute die Sanktionen abdeckt.[1][4][18]
Wo kann ich die Schweizer Sanktionsliste herunterladen?
Auf der SECO-Seite "Searching for subjects of sanctions and overall list": ein Excel-Export der gesamten Datenbank und eine konsolidierte XML-Liste mit XML-Spezifikation.[7]
Wer muss die Schweizer Sanktionen einhalten?
Privatpersonen und Unternehmen in der Schweiz, nicht nur Finanzinstitute. Rechtlich selbständige ausländische Tochtergesellschaften sind in der Regel nicht erfasst.[4][6]
Welche Strafen drohen bei Verstössen gegen Schweizer Sanktionen?
Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Widerhandlung, fünf Jahre in schweren Fällen, eine Busse bis CHF 100,000 bei Fahrlässigkeit sowie Bussen bis CHF 100,000 (CHF 40,000 bei Fahrlässigkeit) für Übertretungen wie eine unterlassene Meldung.[1][3]
Gilt die 50%-Eigentumsregel in der Schweiz?
Ja, laut der Auslegungshilfe des SECO: 50% oder mehr, direkt oder indirekt gehalten, wobei die Beteiligungen mehrerer sanktionierter Personen zusammengerechnet werden. Kontrolle ist ein separates Kriterium.[12]
Quellen
- Federal Act on the Implementation of International Sanctions (Embargo Act, EmbA), SR 946.231, englische Übersetzung, Fedlex, Stand 1. Juli 2023.
- Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG), SR 946.231, Fedlex, Stand 1. Juli 2023.
- Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, SR 946.231.176.72, Fedlex, Stand 21. September 2026.
- FAQ: Sanktionen der Schweiz, SECO, abgerufen am 22. Oktober 2026.
- Die Schweiz und internationale Sanktionen, SECO, abgerufen am 22. Oktober 2026.
- Allgemeine Informationen Sanktionen und aktuelle Änderungen, SECO, abgerufen am 22. Oktober 2026.
- Searching for subjects of sanctions and overall list, SECO, abgerufen am 22. Oktober 2026.
- User guide: Searching for subjects of sanction (SESAM), SECO.
- Verordnung über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Bundesrat, 4. März 2016.
- Ukraine: Der Bundesrat setzt das 20. Sanktionspaket gemäss bisheriger Praxis um, Bundesrat, 19. August 2026.
- Ukraine: Die Schweiz übernimmt weitere Sanktionen der EU gegen Belarus, Bundesrat, 18. September 2026.
- Auslegungshilfe für Sanktionsmassnahmen, SECO, 30. Juni 2026.
- Ausnahme- und Delisting-Gesuche, Verfahren zur Feststellung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen, SECO, abgerufen am 22. Oktober 2026.
- Meldepflichten: Formulare, SECO, abgerufen am 22. Oktober 2026.
- Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Fedlex, Stand 1. Oktober 2026.
- Hinweise zur Revision des GwG und der GwV per 1. Oktober 2026, FINMA, abgerufen am 22. Oktober 2026.
- International sanctions and independent freezing measures, FINMA, abgerufen am 22. Oktober 2026.
- Money laundering and sanctions, FINMA, Auszug aus dem Risk Monitor 2022.
- Financial market law obligations of Swiss banks in dealing with sanctions, CMS, 1. Juni 2026.
- Rechtliche Grundlagen Sanktionen, SECO, abgerufen am 22. Oktober 2026.
Wie Didit Personen gegen mehr als 1,300 Watchlist-Datenbanken prüft, darunter die SECO-Listen, sehen Sie auf der Seite AML-Screening. Oder lesen Sie unsere Seite zur Identitätsprüfung in der Schweiz.
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